Satz 1). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Begründung enthalten (Abs. 4 Satz 2). Diese Regelung entspricht derjenigen von § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VRPG. Kraft des Verweises in § 142 KO ist darüber hinaus § 43 Abs. 3 VRPG subsidiär anwendbar, wonach in der Beschwerdeschrift der angefochtene Entscheid anzugeben, allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit mög- 200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019