gemäss § 148 KO über volle Kognition verfügen, stark eingeschränkt. Das Verwaltungsgericht kann folglich weder falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen noch Rechtsfehler korrigieren, die nicht gerade willkürlich sind oder in sonstiger Weise gegen ein verfassungsmässiges Recht oder einen Verfassungsgrundsatz verstossen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist.