sungsprinzipien hält die Wiederherstellung stand, obwohl der Säumnisgrund nicht strikte nachgewiesen wurde (Erw. II/1.3.1 und 1.3.2). - Das Versäumnis der Nachfrist für die Einreichung des angefochtenen Entscheids stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die grundsätzlich nicht zum Nichteintreten auf ein Rechtsmittel führen darf, welches die Gültigkeitsvoraussetzungen (Schriftlichkeit, Vorhandensein von Antrag und Begründung) erfüllt (Erw. II/1.3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. März 2019, in Sachen Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde A. gegen B. (WBE.2018.432).