196 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 sondere führte die Einsatz- bzw. Rufbereitschaft während der Pause zu keiner ernstzunehmenden Beeinträchtigung des Soziallebens. Bei einem Pikettdienst sind die Belastungen für den Arbeitneh- mer regelmässig geringer als beim Bereitschaftsdienst, kann sich doch der Arbeitnehmer während des Pikettdienstes immerhin zu Hause in seinem gewohnten Umfeld aufhalten, wo er normalerweise grössere Möglichkeiten hat, seine Zeit zu gestalten als am Arbeitsort und wo er (mit gewissen Einschränkungen) auch am Familienleben und anderweitigem Sozialleben teilnehmen kann. Die Belastungen, die mit der Einsatz- und Rufbereitschaft während der Pausen einher- gehen, sind somit im Ergebnis nicht vergleichbar mit denjenigen einer jederzeitigen, uneingeschränkten Einsatzbereitschaft im Be- trieb, wie sie beispielsweise Ärzte oder Mitglieder der Feuerwehr zu leisten haben. In diesen Konstellationen sind die Erholungsfunktion der Freizeit, die Gestaltungsfreiheit des Arbeitnehmers sowie sein Sozialleben wesentlich stärker belastet. Dieser teleologische Aspekt spricht somit für einen blossen Pikettdienst und gegen einen Bereit- schaftsdienst. Nach dem Gesagten hat der Kläger während seiner Pausen Pikettdienst im Sinne von § 5 Inkonvenienzverordnung geleistet. Da- für ist er mit Fr. 3.00 pro geleisteter Stunde zu entschädigen (§ 6 Abs. 1 Inkonvenienzverordnung). (…) Beim Pikettdienst sieht die Inkonvenienzverordnung keine Zeitgutschrift vor. 30 Versäumnis einer Nachfrist; Fristwiederherstellung - Das Verwaltungsgericht überprüft letztinstanzliche Entscheide lan- deskirchlicher Behörden nur mit eingeschränkter Kognition (auf Übereinstimmung mit Verfassungsrecht und dem Organisa- tionsstatut der Landeskirche) (Erw. I/1 und I/3). - Wegen eines mehr als leichten Verschuldens am Versäumnis einer Nachfrist (für die Einreichung des angefochtenen Entscheids) war deren Wiederherstellung zwar rechtsfehlerhaft, aber nicht qualifi- ziert falsch; vor dem Willkürverbot und anderen Verfas- 2019 Personalrecht 197 sungsprinzipien hält die Wiederherstellung stand, obwohl der Säum- nisgrund nicht strikte nachgewiesen wurde (Erw. II/1.3.1 und 1.3.2). - Das Versäumnis der Nachfrist für die Einreichung des angefochtenen Entscheids stellt eine Ordnungswidrigkeit dar, die grundsätzlich nicht zum Nichteintreten auf ein Rechtsmittel führen darf, welches die Gültigkeitsvoraussetzungen (Schriftlichkeit, Vorhandensein von Antrag und Begründung) erfüllt (Erw. II/1.3.3). Urteil des Verwaltungsgerichts, 1. Kammer, vom 14. März 2019, in Sachen Evangelisch-Reformierte Kirchgemeinde A. gegen B. (WBE.2018.432). Aus den Erwägungen I. 1. Gegen letztinstanzliche Entscheide landeskirchlicher Behörden kann wegen Verletzung der Vorschriften der Kantonsverfassung oder des Organisationsstatuts innert 30 Tagen seit Eröffnung beim Verwal- tungsgericht des Kantons Aargau Beschwerde geführt werden (§ 147 Abs. 3 der Kirchenordnung der Evangelisch-Reformierten Landes- kirche des Kantons Aargau vom 11. November 2010 [KO; SRLA 151.100]). Die angefochtenen Entscheide des Rekursgerichts vom 16. Oktober 2018 sind kirchenintern letzinstanzlich (vgl. § 147 Abs. 2 sowie § 151 KO). Das Verwaltungsgericht ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig. 2. (…) 3. Wie gesehen (Erw. 1 vorne), kann vor Verwaltungsgericht nur die Verletzung der Vorschriften der Verfassung (jedoch von Kantons- und Bundesverfassung) oder des Organisationsstatuts der Evange- lisch-Reformierten Landeskirche des Kantons Aargau vom 12. November 2008 (OS; SRLA 111.100) gerügt werden (§ 147 Abs. 3 KO, Art. 8 Abs. 2 OS, § 56 Abs. 1 VRPG und § 114 Abs. 2 KV). Damit ist die Überprüfungsbefugnis des Verwaltungsgerichts im Gegensatz zu den innerkirchlichen Rechtsmittelinstanzen, die 198 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 gemäss § 148 KO über volle Kognition verfügen, stark einge- schränkt. Das Verwaltungsgericht kann folglich weder falsche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellungen noch Rechtsfehler korri- gieren, die nicht gerade willkürlich sind oder in sonstiger Weise ge- gen ein verfassungsmässiges Recht oder einen Verfassungsgrundsatz verstossen. Willkür im Sinne von Art. 9 BV liegt bei der Auslegung und Anwendung von Gesetzesnormen nicht bereits vor, wenn eine andere Auslegung ebenfalls vertretbar oder sogar zutreffender erscheint, sondern erst, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn er zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerech- tigkeitsgedanken zuwiderläuft. Eine willkürliche Begründung reicht allerdings nicht aus, um einen Entscheid aufzuheben; dieser muss im Ergebnis unhaltbar sein (BGE 144 I 113, Erw. 7.1; 142 II 369, Erw. 4.3; 141 I 70, Erw. 2.2). Willkür wurde etwa bei groben Fehlern in der Sachverhaltsermittlung, bei offensichtlicher Gesetzesver- letzung oder offensichtlicher Missachtung eines allgemeinen Rechts- grundsatzes oder des tragenden Grundgedankens eines Gesetzes an- genommen (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Auflage, Zürich/St. Gallen 2016, Rz. 606 mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). 4. (…) II. 1. 1.1. (…) 1.2. Die Einhaltung der Beschwerdefrist sowie der für die Verbesse- rung einer Beschwerde eingeräumten Nachfrist ist eine Sachurteils- voraussetzung und als solche von Amtes wegen zu prüfen. Die Prü- fung der Sachurteilsvoraussetzungen von Amtes wegen schliesst die Prüfung, ob auch im vorinstanzlichen Entscheid die Sachurteilsvo- raussetzungen vorgelegen haben, ein (BGE 122 V 372, Erw. 1; 116 II 385, Erw. 2; VGE vom 13. April 2011 [WBE.2010.331], S. 5; VGE vom 19. Juni 2008 [WBE.2006.312], S. 6; VGE vom 1. Mai 2019 Personalrecht 199 1996 [BE.95.00084], S. 4 f.; MICHAEL MERKER, Rechtsmittel, Klage und Normenkontrollverfahren nach dem aargauischen Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, Kommentar zu den §§ 38–72 [a]VRPG, Diss., Zürich 1998, Vorbemerkungen zu § 38 N 3 f.). Stellt die Rechtsmittelinstanz fest, dass bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine Sachurteilsvoraussetzung fehlte, kann der angefochtene Ent- scheid aus diesem Grund aufgehoben werden. Steht fest, dass die Vorinstanz einen Sachentscheid ausgefällt hat, obwohl dies wegen fehlender Sachurteilsvoraussetzungen nicht zulässig gewesen wäre, ist der vorinstanzliche Entscheid selbst dann aufzuheben, wenn dies von keiner Partei verlangt wurde (MERKER, a.a.O., Vorbemerkungen zu § 38 N 4; vgl. zum Ganzen auch VGE vom 13. April 2011 [WBE.2010.331], S. 5 f.; VGE vom 4. September 2001 [BE.2000.00191], S. 9 f.; VGE vom 17. Dezember 2001 [BE.2000.00321], S. 8; ferner: FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs- rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 73; ATTILIO R. GADOLA, Das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren, Diss., Zürich 1991, S. 182; MARTIN BERTSCHI, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N 57; je mit Hinweisen). 1.3. 1.3.1. Das Verfahren vor den Organen der Kirchgemeinden und der Landeskirche richtet sich nach dem VRPG, soweit die Kirchenord- nung oder weitere kirchliche Erlasse nichts anderes regeln (§ 142 KO). Gemäss § 144 KO sind Beschwerden (gegen Entscheide des Kirchenrats) innerhalb von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides schriftlich (beim Rekursgericht) einzureichen (Abs. 3 und Abs. 4 Satz 1). Die Beschwerdeschrift muss einen Antrag sowie eine Be- gründung enthalten (Abs. 4 Satz 2). Diese Regelung entspricht derje- nigen von § 43 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 VRPG. Kraft des Verweises in § 142 KO ist darüber hinaus § 43 Abs. 3 VRPG subsidiär anwend- bar, wonach in der Beschwerdeschrift der angefochtene Entscheid anzugeben, allfällige Beweismittel zu bezeichnen und soweit mög- 200 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 lich beizulegen sind und die Eingabe zu unterzeichnen ist. Ist die Be- schwerde in dieser Hinsicht ungenügend, ist eine Nachfrist zur Ver- besserung anzusetzen unter Androhung des Nichteintretens. Gestützt auf diese Bestimmung ordnete der juristische Sekretär des Rekursgerichts mit den Verfügungen vom 4. April 2018 an, dass die Beschwerdegegnerin dem Rekursgericht innert zehn Tagen die beiden angefochtenen Entscheide des Kirchenrats in vollständiger Kopie sowie allfällige Beweismittel (Urkunden, Belege etc.) einzu- reichen hat. Für den Fall des Fristenversäumnisses wurde der Be- schwerdegegnerin (unter Hinweis auf § 43 Abs. 2 [richtig: 3] VRPG) das Nichteintreten auf ihre Beschwerden angedroht. Als die Be- schwerdegegnerin die Nachfrist unbenützt verstreichen liess und sich nach Ablauf zuerst telefonisch, dann mit Schreiben vom 21. April 2018 für das Fristversäumnis entschuldigte und geltend machte, sie sei von Anfang bis Mitte April 2016 auf Konzertreise in Ungarn und Deutschland gewesen, setzte ihr der juristische Sekretär mit Verfü- gungen vom 24. April 2018 eine weitere zehntägige Nachfrist an. Mit Eingabe vom 3. Mai 2018 reichte die Beschwerdegegnerin die angefochtenen Entscheide ein. In den hier angefochtenen Entscheiden vom 16. Oktober 2018 begründete das Rekursgericht das Ansetzen einer zweiten Nachfrist damit, dass sich versäumte Fristen grundsätzlich wiederherstellen liessen. Die Voraussetzungen dafür seien in § 28 Abs. 1 VRPG i.V.m. Art. 148 ZPO geregelt. Danach könne eine versäumte Frist (durch Gewährung einer Nachfrist) wiederhergestellt werden, wenn die säumige Partei glaubhaft mache, dass sie kein oder nur ein leichtes Verschulden treffe. Das Verschulden der Beschwerdegegnerin am Fristversäumnis sei als leicht einzustufen. Von den ihr mit den Verfü- gungen vom 4. April 2018 erstmals angedrohten Konsequenzen einer versäumten Nachfrist habe sie keine Kenntnis gehabt. Ihr Verschul- den wäre anders zu beurteilen, wenn sie diese Verfügungen ent- gegengenommen und die angesetzte Nachfrist dennoch verpasst hätte. Es treffe zwar zu, dass eine Partei nach Einleitung eines Ver- fahrens mit Zustellungen durch das Gericht rechnen müsse. Es sei aber zu berücksichtigen, dass die Beschwerdegegnerin eine interna- tional tätige Musikerin sei, die sich aus beruflichen Gründen zuwei- 2019 Personalrecht 201 len während längerer Zeit im Ausland aufhalte. Es entspreche den Gepflogenheiten, dass Anwälte ihre Absenzen jeweils den Gerichten meldeten, um fristauslösende Zustellungen zu verhindern. Von einer Nichtjuristin könne man jedoch nicht dasselbe erwarten. Hinzu komme, dass die Verfügungen vom 4. April 2018 während der Ostergerichtsferien zugestellt worden seien. Würde man der Be- schwerdegegnerin bei dieser Sachlage ein mittelschweres bis schwe- res Verschulden anrechnen, stünde dies in keinem vernünftigen Ver- hältnis zu den daraus resultierenden Säumnisfolgen (Nichteintreten auf die Beschwerde und damit Verlust der von ihr geltend gemachten Ansprüche). Insofern sei der Beschwerdegegnerin zu Recht noch- mals eine Nachfrist zur Einreichung der verlangten Unterlagen ein- geräumt worden. 1.3.2. Der Beschwerdeführerin und dem Kirchenrat ist darin beizu- pflichten, dass die Wiederherstellung der Nachfrist (durch Einräu- mung einer zweiten Nachfrist) in verschiedener Hinsicht nicht rech- tens war. Dabei steht im Vordergrund, dass das Verschulden der Be- schwerdegegnerin am Fristversäumnis nicht mehr als leicht im Sinne von Art. 148 Abs. 1 ZPO bezeichnet werden kann. An die Vorausset- zung einer Wiederherstellung sind höhere Anforderungen zu stellen als für die Erstreckung einer Frist oder Verschiebung eines Erschei- nungstermins. Als Grundsatz muss gelten, dass nur ausserordentliche Gründe zu Fristwiederherstellungen führen dürfen (NINA J. FREI, in: Berner Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Band I [Artikel 1–149 ZPO], Bern 2012, Art. 148 N 11). Die Abwesenheit einer Partei im Zeitpunkt einer (fiktiven) Zustellung kann eine Wie- derherstellung rechtfertigen, soweit die Partei keine Kenntnis des hängigen Verfahrens hatte. Weiss die Partei hingegen vom laufenden Verfahren, so muss sie mit Zustellungen von Gerichtsverfügungen rechnen und ist deshalb verpflichtet, Vorkehrungen zu treffen, dass trotz ihrer Abwesenheit eine Zustellung der entsprechenden Unterla- gen vollzogen und allfällige Fristen eingehalten werden können (NICCOLÒ GOZZI, in: Basler Kommentar zur Schweizerischen Zivil- prozessordnung, 3. Auflage, Basel 2017, Art. 148 N 23 mit Hinwei- 202 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 sen). Diese Obliegenheit besteht auch oder sogar erst recht dann, wenn eine Partei häufig auslandabwesend ist. Zudem ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdegegnerin bewusst war, wann Oster- gerichtsferien sind, und dass sie deswegen nicht mit Zustellungen von Gerichtsverfügungen in diesem Zeitraum rechnete. Das Argu- ment, das Verschulden der Beschwerdegegnerin wiege auch deshalb gering, weil sie die Konsequenzen einer versäumten Nachfrist nicht gekannt habe, ist nicht stichhaltig, nachdem sie noch nicht einmal wusste, dass ihr eine Nachfrist angesetzt worden war. In dieser Konstellation ist ihr Verschulden allein daran zu messen, ob ihr die Unkenntnis der Nachfristansetzung (mit Androhung von Säumnisfol- gen) zum Vorwurf gemacht werden kann. Das ist nach dem oben Ge- sagten der Fall, weil sie nicht dafür gesorgt hat, dass während ihrer Auslandabwesenheit keine fristauslösenden Zustellungen des Re- kursgerichts erfolgen oder von einer Person ihres Vertrauens entge- gengenommen und ihr zur Kenntnis gebracht werden. Die um Wiederherstellung einer versäumten Frist nachsuchende Partei muss die materiellen Voraussetzungen der Wiederherstellung nach dem Wortlaut von Art. 148 Abs. 1 ZPO glaubhaft machen. Das Beweismass der Glaubhaftmachung lässt sich so umschreiben, dass für die Richtigkeit der vorgetragenen Behauptungen eine gewisse Wahrscheinlichkeit spricht bzw. objektive Anhaltspunkte vorliegen, welche dem Gericht den Eindruck einer gewissen Wahrscheinlichkeit der in Frage kommenden Tatsachen vermitteln, ohne dass es dabei den Vorbehalt preisgeben müsste, dass die Verhältnisse sich auch anders gestalten könnten. Dieser gemilderte Beweismassstab trägt dem Umstand Rechnung, dass in der Regel ein strikter Beweis des nicht oder nur leicht verschuldeten Hindernisses nicht erbracht wer- den kann. Allerdings muss der Gesuchsteller die Gründe für die beantragte Wiederherstellung soweit möglich durch entsprechende Nachweise belegen (GOZZI, a.a.O., Art. 148 N 38 f.; FREI, a.a.O., Art. 148 N 36). Soweit aus den Akten ersichtlich, hat die Beschwer- degegnerin ihre Konzertreise mit nichts belegt, sondern lediglich auf eine Internetseite mit den Veranstaltungsdaten der von ihr in Berlin angeblich besuchten Konferenz verwiesen. Dabei wäre zu erwarten gewesen, dass sie Belege für ihre Reisen nach Ungarn und Deutsch- 2019 Personalrecht 203 land, ihre dortigen Übernachtungen und ihre Teilnahme an der besag- ten Konferenz hätte beibringen können. Ohne entsprechende Belege existieren keinerlei objektive Anhaltspunkte für die von ihr behaupte- te Auslandabwesenheit. Des Weiteren ist in formeller Hinsicht zu bemängeln, dass die Beschwerdeführerin nicht schon vor Ansetzung der zweiten Nach- frist mit Verfügungen vom 24. April 2018 zum Gesuch der Be- schwerdegegnerin um Wiederherstellung der Nachfrist angehört wurde. Art. 149 ZPO verpflichtet das Gericht dazu, der Gegenpartei (des Wiederherstellungsgesuchs) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Alsdann muss das Gericht die geltend gemachten Wiederher- stellungsgründe prüfen. Hierzu ist allenfalls ein Beweisverfahren durchzuführen (GOZZI, a.a.O., Art. 149 N 5). Dazu hätte im vorlie- genden Fall gehört, dass das Rekursgericht, da es auf den Wiederher- stellungsgrund der Auslandabwesenheit abstellte, von der Beschwer- degegnerin die oben angeführten Reisebelege eingefordert hätte. Die Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführerin wiegt in- dessen nicht besonders schwer. Im Rahmen der vorinstanzlichen Be- schwerdeantwort hatte sie Gelegenheit, sich zur gewährten Wieder- herstellung der Nachfrist zu äussern und deren Rechtmässigkeit zu bestreiten. Der Wiederherstellungsentscheid als solcher bzw. die zweite Nachfristansetzung war prozessleitender Natur (GOZZI, a.a.O., Art. 149 N 7 und 10). Er änderte nichts daran, dass das Re- kursgericht im Urteilszeitpunkt die Einhaltung der Nachfrist zur Ver- besserung der Beschwerde als Sachurteilsvoraussetzung prüfen und sich in diesem Rahmen mit dem Einwand (des Kirchenrats) der ver- säumten Nachfrist bzw. der Unrechtmässigkeit der Fristwiederher- stellung auseinandersetzen musste und sich tatsächlich auch damit auseinandergesetzt hat. In diesem Sinne wurde die Gehörsverletzung noch im Verfahren vor dem Rekursgericht geheilt. Für die Behandlung eines Wiederherstellungsgesuchs ist die- jenige Instanz sachlich zuständig, welche über die nachzuholende Prozesshandlung zu befinden hätte (GOZZI, a.a.O, Art. 149 N 2). Die sachliche Zuständigkeit für das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Wiederherstellung der Frist zur Verbesserung ihrer Beschwerden ans Rekursgericht lag somit bei diesem. Damit ist aber noch nicht gesagt, 204 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 dass das Gesamtgericht über die Fristwiederherstellung bzw. die An- setzung der zweiten Nachfristen hätte befinden müssen. Prozess- leitende Entscheide wie die Wiederherstellung einer versäumten Frist können gestützt auf Art. 124 Abs. 2 ZPO und § 47 Abs. 2 VRPG an ein Gerichtsmitglied delegiert werden. Der juristische Sekretär des Rekursgerichts ist gemäss § 1 Abs. 1 und 2 und § 6 des Reglements für das Rekursgericht vom 9. November 2011 (Rekursreglement; SRLA 233.300) vollwertiges Mitglied des fünfköpfigen Richtergre- miums (ohne Ersatzmitglieder). Seine Stellung und Funktion ist nicht mit derjenigen eines Gerichtsschreibers vergleichbar, der an den Urteilsberatungen bloss beratende Stimme hat. § 5 Rekursreglement besagt nicht, dass in Abweichung von § 47 Abs. 2 VRPG alle pro- zessleitenden Anordnungen vom Rekursgericht in corpore beschlos- sen werden müssen. § 9 Rekursreglement ist sodann zu entnehmen, dass der juristische Sekretär die Verfahrensleitung innehat. Folglich ist er als Instruktionsrichter zur Gewährung von Fristerstreckungen, Fristwiederherstellungen und zu weiteren prozessleitenden Entschei- den befugt. Der Einwand des Kirchenrats, die zweiten Nachfristen seien mit den Verfügungen des juristischen Sekretärs des Rekursge- richts vom 24. April 2018 von einer hierfür sachlich unzuständigen Behörde angesetzt worden und deshalb nichtig, verdient demnach keine Zustimmung. Dies umso weniger, als das Gesamtgericht die Rechtmässigkeit der Fristwiederherstellung im Endentscheid (ange- fochtene Entscheide vom 16. Oktober 2018) bestätigt hat. Über die Zustellfiktion (gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO) hat sich das Rekursgericht selbstverständlich nicht hinweggesetzt. Ohne Fiktion der gültig erfolgten Zustellung der Verfügungen vom 4. April 2018 und der daraus folgenden Wirksamkeit der darin angesetzten Nachfristen hätte die Beschwerdegegnerin mit der von ihr verlangten Prozesshandlung (Einreichung der angefochtenen Entscheide des Kirchenrats innert Nachfrist) gar nicht säumig werden können und die Einleitung eines Wiederherstellungsverfahrens auf ihre Bitte, die versäumte Prozesshandlung nachholen zu dürfen, hätte sich erübrigt. Obwohl der Entscheid des Rekursgerichts, die von der Be- schwerdegegnerin versäumte Nachfrist durch Ansetzung einer zwei- ten Nachfrist wiederherzustellen, an Fehlern bei der Sachverhalts- 2019 Personalrecht 205 feststellung und der Rechtsanwendung leidet, kann darin noch nicht gerade ein Verstoss gegen das Willkürverbot oder andere verfas- sungsmässige Rechte oder Verfassungsgrundsätze erblickt werden. Es war zwar falsch, von der Beschwerdegegnerin keine Belege für ihre Auslandabwesenheit zu verlangen. Von einem groben Fehler bei der Sachverhaltsermittlung kann aber diesbezüglich deshalb nicht gesprochen werden, weil die Beschwerdegegnerin den Hinderungs- grund nur glaubhaft machen, nicht strikte nachweisen musste. Es ist nicht schlechterdings unvertretbar, sich auch ohne Reisebelege, nur anhand plausibler Schilderungen auf die behauptete Auslandab- wesenheit einer Partei abzustützen. Auch trägt die Beschwerdegegne- rin aus Sicht des Verwaltungsgerichts ein mehr als leichtes Verschul- den am Fristversäumnis, weil sie ihre Sorgfaltspflichten im Zusam- menhang mit der Vermeidung oder Ermöglichung fristauslösender Zustellungen gerichtlicher Sendungen verletzt hat. Die gegenteilige Sichtweise des Rekursgerichts ist jedoch nicht dermassen sachfremd, dass eine offensichtliche Gesetzesverletzung (von Art. 148 Abs. 1 ZPO) vorliegen würde. Die vom Rekursgericht bzw. dessen juris- tischem Sekretär zu Lasten der Beschwerdeführerin begangene Ge- hörsverletzung hatte keine gravierenden Konsequenzen. Ein stossen- der Widerspruch zum Gerechtigkeitsgedanken kann in einer Frist- wiederherstellung, die weder auf einer grob falschen Sachverhalts- ermittlung noch auf einer offensichtlichen Gesetzesverletzung be- ruht, nicht ausgemacht werden. Schliesslich lässt sich auch keine Verletzung des Fairnessgebots gemäss § 22 KV oder Art. 29 Abs. 1 BV feststellen. Einen prozessualen Vorteil erlangte die Beschwerde- gegnerin durch die zwar ungerechtfertigte, aber nicht gerade willkür- liche Fristwiederherstellung nicht, wie noch zu zeigen sein wird (siehe Erw. 1.3.3 hinten). Zudem darf die Beschwerdegegnerin wohl als prozessual unbeholfener angesehen werden als die Beschwerde- führerin, weshalb eine gewisse Bevorzugung der Beschwerdegeg- nerin die Waffengleichheit zwischen den Parteien erst wiederherstel- len würde. Das Verwaltungsgericht sieht sich vor diesem Hintergrund nicht veranlasst, korrigierend einzugreifen und von einer ungültigen Wiederherstellung der Nachfristen auszugehen. Im Übrigen ergibt sich bei richtiger Auslegung von § 43 Abs. 3 VRPG (vgl. dazu 206 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Erw. 1.3.3 nachfolgend), dass das Rekursgericht ohnehin auf die Be- schwerden der Beschwerdegegnerin gegen die Entscheide des Kirchenrats hätte eintreten dürfen und müssen, selbst wenn ihr die Wiederherstellung der versäumten Nachfristen zur Verbesserung ihrer Beschwerden verweigert worden wäre. 1.3.3. Beschwerden können in zweierlei Hinsicht mangelhaft sein. Ein Mangel kann entweder die Gültigkeit einer Beschwerde berühren oder bloss eine Ordnungsvorschrift verletzen. Bei der Verletzung von Ordnungsvorschriften ist eine Nachbesserung ohne weiteres zulässig. Differenzierter ist bei der Nichteinhaltung von Gültigkeitsvorschrif- ten zu entscheiden. Fehlen Antrag oder Begründung oder beides (trotz vollständiger Rechtsmittelbelehrung) vollständig und ergibt sich der Antrag bei Laienbeschwerden auch nicht aus der Begrün- dung, ist ohne Nachfrist auf Nichteintreten zu erkennen; sind Antrag und Begründung wenigstens im Ansatz vorhanden und lediglich un- vollständig oder unklar, muss § 43 Abs. 3 VRPG mit der Einräumung einer Nachfrist zur Verbesserung zur Anwendung kommen. Diese Bestimmung darf jedoch nicht dazu missbraucht werden, die gesetz- lichen Beschwerdefristen zu umgehen, weshalb auf mangelhaft be- gründete Beschwerden von Anwälten und anderen erfahrenen Be- schwerdeführern ohne weiteres nicht einzutreten ist. Werden Laien- beschwerden auch innert Nachfrist nicht verbessert, ist darauf nicht einzutreten. Das gilt jedoch nur beim Fehlen von Gültigkeitsvoraus- setzungen (Schriftlichkeit, Antrag, Begründung). Wohingegen die Nachfrist zur Behebung der Verletzung von Ordnungsvorschriften angesetzt wurde, ist auf die (innert Nachfrist nicht verbesserte Be- schwerde) einzutreten; das Verhalten des säumigen Beschwerdefüh- rers darf nach freiem Ermessen gewürdigt werden. Zu den Ord- nungsvorschriften, deren Verletzung nicht bewirkt, dass auf die Be- schwerde nicht einzutreten ist, gehört namentlich die Bezeichnung der angefochtenen Entscheide und deren Beilage (zum Ganzen MERKER, a.a.O., § 39 N 51 ff.). Die Rechtsfolge des Nichteintretens auf eine Beschwerde ist nur dort angemessen, wo die festgestellten Mängel einer Beschwerde deren Gültigkeit betreffen. Dient die Nachfrist hingegen dazu, das Befolgen von Ordnungsvorschriften zu 2019 Personalrecht 207 ermöglichen, wäre ein Nichteintreten unangemessen streng und überdies mit der behördlichen Untersuchungspflicht (§ 17 Abs. 1 VRPG) nicht vereinbar. In einem solchen Fall hat die Beschwer- deinstanz aufgrund der Akten zu entscheiden und dabei das Verhalten des säumigen Beschwerdeführers nach Ermessen zu würdigen (ALAIN GRIFFEL, Kommentar VRG, a.a.O., § 23 N 36). Da die Pflicht zur Beilage des mit einer Beschwerde angefoch- tenen Entscheids eine Ordnungsvorschrift (und nicht Gültigkeits- voraussetzung) darstellt, durfte zwar das Rekursgericht bzw. dessen juristischer Sekretär der Beschwerdegegnerin eine Nachfrist zur Be- hebung dieses Mangels ansetzen, mithin sie dazu auffordern, die an- gefochtenen Entscheide des Kirchenrats innert einer bestimmten Frist einzureichen. Auf die Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerden bei versäumter Nachfrist hätte jedoch verzichtet wer- den müssen, nachdem eine solche Säumnisfolge im Falle einer blos- sen Ordnungswidrigkeit als unangemessen ausscheidet, vor allem dann, wenn ein Nichteintreten – wie im vorliegenden Fall – mit dem Verlust materieller Ansprüche verbunden ist. Die Unangemessenheit eines Nichteintretensentscheids erhellt ferner daraus, dass die ange- fochtenen Entscheide auch durch Aktenvorlage seitens des Kirchen- rats beizubringen gewesen wären. Immerhin hat die Beschwerdegeg- nerin die angeforderten Entscheide innerhalb der ihr wiederherge- stellten Nachfristen eingereicht. Insofern kann ihr von vornherein keine verweigerte Mitwirkung (bei der Feststellung des Sachver- halts) zum Vorwurf gemacht werden, die unter Umständen ebenfalls dazu führen kann, dass auf Begehren nicht eingetreten werden muss (vgl. § 23 Abs. 2 VRPG). Insgesamt gab es für das Rekursgericht keinen Grund, auf die Beschwerden der Beschwerdegegnerin nicht einzutreten, weder versäumte Nachfristen (zur Behebung einer blos- sen Ordnungswidrigkeit) noch die Verletzung von Mitwirkungs- pflichten. 1.3.4. Das Rekursgericht ist somit im Ergebnis zu Recht auf die Be- schwerden der Beschwerdegegnerin gegen die Entscheide des Kir- chenrats eingetreten, selbst wenn die dazu gegebene Begründung (Verbesserung der Beschwerden unter Einhaltung der rechtmässig 208 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 wiederhergestellten Nachfristen) qualifiziert fehlerhaft, insbesondere willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig wäre. 2019 Vollstreckung 209 XI. Vollstreckung 31 Vollstreckung; Vollzugsverschiebung des Führerausweisentzugs Der Vollzugstermin des Führerausweisentzugs ist unverhältnismässig, wenn er den Betroffenen aufgrund einer beruflichen Angewiesenheit be- sonders hart trifft. Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 3. Kammer, vom 23. Juli 2019, in Sachen A. gegen Strassenverkehrsamt (WBE.2019.180). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Bei der Festsetzung des Vollzugsbeginns eines Warnungsentzu- ges ist – wie im Verwaltungsrecht allgemein – der Grundsatz der Verhältnismässigkeit (vgl. § 3 VRPG; Art. 5 Abs. 2 BV) zu beachten. Dieses Prinzip fordert, dass die Vollstreckungsmassnahmen zur Ver- wirklichung des im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und notwendig sind. Ausserdem muss der angestrebte Zweck in einem vernünftigen Verhältnis zu den Belastungen stehen, die den Privaten auferlegt werden, d.h. zumutbar sein (vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwal- tungsrecht, 7. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Rz. 514; TOBIAS JAAG, in: ALAIN GRIFFEL [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungs- rechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2014, § 30 N 68). Aufgrund des Legali- tätsprinzips, der Rechtsgleichheit und der Rechtssicherheit sind die Behörden verpflichtet, Sachentscheide zu vollstrecken. Sie haben daher im Rahmen der Vollstreckung lediglich einen gewissen Ermes- sensspielraum bei der Bestimmung der Modalitäten. Beim Vollzug eines Warnungsentzugs geht es ausschliesslich um die Ansetzung des