Daran ändert auch nichts, dass der Zuschlag nur für die (Teil-)Phasen 31 – 33 erteilt worden ist. Zu offerieren und damit Gegenstand der Submission waren gemäss den Ausschreibungsunterlagen die (Teil-)Phasen 31 Vorprojekt, 32 Bauprojekt, 33 Baubewilligungsverfahren, 41 Ausschreibung, 51 Ausführungsplanung, 52 Ausführung, 53 Inbetriebnahme, Abschluss (Leistungsanteil 100 %). Aus diesem Grund ist der an die D. AG erteilte Zuschlag aufzuheben. Damit erübrigt es sich, auf die Rügen der Beschwerdeführerin näher einzugehen. Es wird Sache der Vergabestelle sein, den Auftrag in einem den Vorschriften des Submissionsdekrets entsprechenden Verfahren neu zu vergeben.