2.2. Mit der umstrittenen Sicherstellungsverfügung vom 7. August 2018 will die Abteilung Finanzen der Stadt X. den Bezug der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten, definitiv veranlagten Kantonsund Gemeindesteuern 2016 im noch offenen Gesamtbetrag von CHF 16'518.00 sicherstellen. Da die Beschwerdegegnerin ihren