4.3. Entgegen dem KStA liegt im vorliegenden Fall auch keine systemwidrige Öffnung des Begünstigtenkreises vor, handelt es sich doch eben gerade um ein langjähriges Konkubinat, welches der Gesetzgeber privilegieren wollte. Die vom KStA befürchteten Beweisschwierigkeiten sprechen auch nicht gegen die Zulassung des Nachweises einer Wohngemeinschaft in zwei unmittelbar angrenzenden Wohnungen durch die Steuerpflichtigen. Der Beweis für solche steuermindernden Tatsachen obliegt bekanntlich nicht den Steuerbehörden, daher geht die Beweislosigkeit zu Lasten der Steuerpflichtigen.