führerin im Betrieb des Lebenspartners, Begünstigung der Beschwerdeführerin durch eine Lebensversicherung auf das Leben des Lebenspartners, Schenkung dieses Versicherungskapitals von CHF 250'000.00 im Erlebensfall, Anmeldung der Beschwerdeführerin für eine Lebenspartnerrente bei der Pensionskasse des Lebenspartners) und ein "echtes" Konkubinat vorliegt. In einer solchen Konstellation erscheint es gerechtfertigt, vom Erfordernis abzuweichen, wonach die Wohngemeinschaft in ein und derselben Wohnung gelebt werden muss. 4.3.