Der Begriff "Konkubinat" wurde im Gesetzgebungsverfahren, wie ausgeführt, bloss deshalb bewusst vermieden, weil der Nachweis eines solchen problematisch ist. Ist aber in einem Schenkungssteuerfall eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit einer über 20- jährigen Dauer und entsprechenden moralischen Beistandspflichten nachgewiesen, darf die steuerliche Privilegierung nicht einfach mit dem formalen Kriterium "Vorliegen von zwei Wohnungen" verwehrt werden, wenn Umstände wie hier gegeben sind (zwei direkt übereinander liegende Wohnungen, gesamte Liegenschaft im Eigentum eines Konkubinatspartners, langjährige Mitarbeit der Beschwerde-