Gestützt auf die gerichtliche Befragung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner tatsächlich eine Wohngemeinschaft in zwei übereinanderliegenden Wohnungen desselben Gebäudes führen. Der Begriff "Konkubinat" wurde im Gesetzgebungsverfahren, wie ausgeführt, bloss deshalb bewusst vermieden, weil der Nachweis eines solchen problematisch ist.