Auf diesen Aufnahmen befinden sich ein Einzelbett und ein Bettsofa in je einem Zimmer in der Wohnung im ersten Stock und ein Doppelbett, aufgenommen in einem Zimmer der Par- terre-Wohnung. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wies in diesem Zusammenhang darauf hin, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Lebenspartners in beiden Wohnungen gemeinsam geschlafen werden könne. Beide Wohnungen würden gemeinsam genutzt und es werde regelmässig im selben Bett genächtigt. 4.2. 74 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019