Es existiere weder ein Budget, noch werde Buch geführt, mit Ausnahme betreffend den Wohnraum. Auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner auch das Schlafzimmer teilen würden, machten sie folgende Angaben: Während die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie ein schmales Bett in einem Zimmer habe und in der unteren Wohnung ein Doppelbett stehe, wo gemeinsam genächtigt werde, sagte der Lebenspartner aus, dass im ersten Stock ein "Eheschlafzimmer" bestehe und dort gemeinsam geschlafen werde – im Parterre könne man aber ebenso gemeinsam nächtigen.