fonanschluss auf das Unternehmen lautet, wobei nicht entgegengenommene Anrufe offenbar in die Büroräumlichkeiten umgeleitet werden, spricht auch dieser Umstand nicht gegen die Annahme einer Wohngemeinschaft. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner mit Ausnahme des Mietzinskontos für eine gemeinsam erworbene Liegenschaft über kein gemeinsames Konto, welches als Indiz für eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für die Haushaltskosten zu werten wäre, doch werden die Haushaltskosten offenbar tatsächlich gemeinsam bestritten. Es existiere weder ein Budget, noch werde Buch geführt, mit Ausnahme betreffend den Wohnraum.