Der Lebenspartner bezahle im Gegenzug jedoch Einkäufe, Auswärtsessen und Ferien, wobei er die Entrichtung des Mietzinses als Beitrag an das gemeinsame Wohnverhältnis erachte. Eine solche Aufteilung der Lebenshaltungskosten zwischen Konkubinatspaaren spricht nicht per se gegen ein Vorliegen einer Wohngemeinschaft. Auch das Bestehen von zwei separaten Festnetzanschlüssen erscheint zwar eher eigentümlich. Da der Lebenspartner aber nach wie vor beruflich aktiv ist und sein Tele- 2019 Steuern und Abgaben 73