Gegen das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts spricht der von der Beschwerdeführerin mit dem Lebenspartner abgeschlossene Mietvertrag über die Wohnung im ersten Stock. Anlässlich der Befragung erklärten beide unabhängig voneinander, dass dieser zu Absicherungszwecken für die Beschwerdeführerin im Falle eines Vorversterbens des Lebenspartners erstellt worden sei, was nachvollziehbar erscheint. Eher ungewöhnlich erscheint, dass die Beschwerdeführerin den Mietzins tatsächlich bezahlt. Der Lebenspartner bezahle im Gegenzug jedoch Einkäufe, Auswärtsessen und Ferien, wobei er die Entrichtung des Mietzinses als Beitrag an das gemeinsame Wohnverhältnis erachte.