Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – die Beschwerdeführerin arbeitete bis zur Pensionierung im Jahre 2012 im Unternehmen des Beschwerdeführers, welches sich im selben Gebäude wie die beiden Wohnungen befindet – spricht die Inanspruchnahme der unteren Wohnung als temporärer Rückzugsort für den Lebenspartner während ungefähr einer Stunde pro Tag nicht gegen die Annahme einer Wohngemeinschaft in zwei Wohnungen. Auch in einer grossen Wohnung mit zwei Etagen oder einem Einfamilienhaus kann eine solche räumliche Trennung ohne weiteres ebenfalls stattfinden.