Dies und die Tatsache, dass die Kleider auf beide Wohnungen verteilt sind, spricht eher für das gemeinsame Bewohnen beider Wohnungen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – die Beschwerdeführerin arbeitete bis zur Pensionierung im Jahre 2012 im Unternehmen des Beschwerdeführers, welches sich im selben Gebäude wie die beiden Wohnungen befindet – spricht die Inanspruchnahme der unteren Wohnung als temporärer Rückzugsort für den Lebenspartner während ungefähr einer Stunde pro Tag nicht gegen die Annahme einer Wohngemeinschaft in zwei Wohnungen.