ten genutzte Küchengeräte sowie als Kochgelegenheit anlässlich von "Männerabenden" des Lebenspartners. Beim Einzug der Beschwerdeführerin in die vom Lebenspartner vorher allein bewohnte Wohnung hätten sich die Möbel in dem Sinne vermischt, dass einige der Möbel im ersten Stock geblieben und einige in das Parterre verschoben worden seien. Dies und die Tatsache, dass die Kleider auf beide Wohnungen verteilt sind, spricht eher für das gemeinsame Bewohnen beider Wohnungen.