Der Verzicht ist unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar – auch weil der Lebenspartner bei der Befragung glaubhaft ausführte, es mache für ihn keinen Unterschied, ob er nun innerhalb oder ausserhalb der Wohnung in den ersten Stock gelange. 4.1.2. Während die Küche im ersten Stock gemeinsam für die Einnahme des Frühstücks und des Mittagessens genutzt werde, diene die Küche im Parterre vorwiegend als Abstellplatz für grössere oder sel- 72 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019