Wohnung im ersten Stock als Wohngemeinschaft genutzt werde. Die anfangs verfolgte Absicht, die Parterre-Wohnung links mit jener rechts zu verbinden und damit zu einer gemeinsamen Wohnung umzubauen, wofür auch Architekten-Pläne ausgearbeitet worden seien, zeigt, dass eine tatsächlich gelebte Nähe zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Lebenspartner bestand (und immer noch besteht) sowie ein Bedürfnis nach einer grösseren, gemeinsamen Wohnung. Aus sozialen Gründen – einer langjährigen Mieterin wollte der Lebenspartner nicht kündigen – wurde das Projekt schliesslich nicht mehr weiterverfolgt.