Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten denn auch solche Konkubinatspaare von der privilegierten Besteuerung gemäss der Klasse 1 profitieren können. Jedenfalls zeigen diese Umstände eindeutig, dass es sich um ein gefestigtes Konkubinat handelt, was durch die gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers sowie ihres Konkubinatspartners zur Wohnsituation bestätigt wurde. 4. 4.1. 4.1.1. Befragt zur Wohnsituation führten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner aus, dass sämtliche Wohnungen im Mehrfamilienhaus vermietet seien mit Ausnahme der Parterre-Wohnung links, welche zusammen mit der an die Beschwerdeführerin vermieteten