Massgebend sind die gesamten Umstände des Zusammenlebens. Ein gefestigtes Konkubinat hat zudem zur Folge, dass ein allfälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem (früheren) Ehepartner entfällt, wenn eine derart enge Beziehung besteht, die ähnliche Vorteile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei, ob der Unterhaltsberechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemeinschaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). 3.3. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Ex-Mann im Jahre 2004, aufgrund des gelebten Konkubinats auf Unterhalt zu verzichten.