3.2. Wie aus der Rechtsprechung zum Ehe- und Scheidungsrecht hervorgeht, wird unter einem gefestigten Konkubinat "eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen (…) mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist", verstanden. In diesem Zusammenhang ist auch von Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft die Rede. Massgebend sind die gesamten Umstände des Zusammenlebens.