Beziehungsebene keine Rolle spielen sollte. Dies zeigt sich auch darin, dass er Beistandspflichten moralischer Art, welche durch ein enges und langjähriges Konkubinat entstehen, privilegieren wollte. Ziel war es denn auch, eheähnliche Lebensweisen steuerlich zu begünstigen (vgl. vorne E. 2.3). 3.2. Wie aus der Rechtsprechung zum Ehe- und Scheidungsrecht hervorgeht, wird unter einem gefestigten Konkubinat "eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensgemeinschaft zweier Personen (…) mit grundsätzlich Ausschliesslichkeitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist", verstanden.