Während die Vorinstanz von einer eheähnlichen Beziehung ausgeht, ist das KStA der Ansicht, die Art der Beziehung müsse vollständig ausgeblendet werden. Entgegen dieser Meinung ist die Art der Beziehung jedoch nicht unbedeutend, denn der Gesetzgeber hatte den Begriff des Konkubinats ausschliesslich wegen Beweisschwierigkeiten vermieden und nicht, weil die 70 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019