DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuergesetz, 4. Auflage, Muri/Bern 2015, § 147 N 4). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner führen seit Anfang der neunziger Jahre eine Paarbeziehung und bewohnen seit 1998 zwei Wohnungen im Mehrfamilienhaus des Lebenspartners, welches über sechs Wohnungen verfügt. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Lebensform der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners um ein Konkubinat. Während die Vorinstanz von einer eheähnlichen Beziehung ausgeht, ist das KStA der Ansicht, die Art der Beziehung müsse vollständig ausgeblendet werden.