Die Beschwerdeführerin ist daher zum Nachweis der Wohngemeinschaft zuzulassen. Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass eine Wohngemeinschaft das Zusammenleben von mindestens zwei Personen in einer Wohnung, respektive in einem Einfamilienhaus erfordert. Verfügen die Bewohner über mehrere Wohnungen, bedarf es für die Annahme einer Wohngemeinschaft einer besonderen Begründung durch den Nachweis eines langjährig gelebten Konkubinats. Sehr gute nachbarliche Beziehungen in einem Mehrfamilienhaus fallen nicht unter den Begriff der Wohngemeinschaft (MARTIN IMTHURN, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/