Der Gesetzgeber hat zwar auf die formalen Kriterien einer Wohngemeinschaft bei gleichem steuerlichem Wohnsitz abgestellt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich indessen klar, dass er dadurch in erster Linie Beweisschwierigkeiten vermeiden, nicht jedoch gefestigte Konkubinate, bei denen die Partner am gemeinsamen steuerlichen Wohnsitz zusammenleben, allein deswegen, weil sie zwar räumlich eng miteinander verbunden, aber nicht notwendigerweise in einer einzigen Wohnung zusammenleben, von der durch § 147 Abs. 1 StG gewährten Privilegierung ausschliessen wollte. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Nachweis der Wohngemeinschaft zuzulassen.