In Erbschaftssachen ist die Tatsache, ob der Erblasser mit einer Person während fünf Jahren in Wohngemeinschaft gelebt hat, im Nachhinein oft schwer überprüfbar. In solchen Fällen ist eine Beurteilung gestützt auf gewisse schematische Abgrenzungen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4). Solche Abklärungen zu Wohngemeinschaften bereiten unter Umständen auch in Schenkungssteuerfällen Schwierigkeiten, doch können hier, im Unterschied zu Sachverhalten bei der Erbschaftssteuer, wo der Erblasser naturgemäss nicht mehr befragt werden kann, der Schenker und die Beschenkte Auskunft geben.