Die Frist von fünf Jahren soll sicherstellen, dass nur bevorzugt behandelt wird, wer zur zuwendenden Person ein persönliches Verhältnis hat, welches aufgrund seiner Dauer nicht nur Rechte, sondern auch Beistandspflichten moralischer Art begründet hat." (Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1997 zur Totalrevision der aargauischen Steuergesetze 97.002968, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, § 146 S. 106).