honoriert werden, als wären sie Ehepaare (1. Lesung, 47. Sitzung des Grossen Rats vom 5. Mai 1998, Votum M. Kuhn, S. 934). Dabei wurde der Begriff "Konkubinat" bewusst vermieden, da der Nachweis eines solchen kaum zu erbringen sei. "Eine Wohngemeinschaft unter gleichem steuerlichen Wohnsitz lässt sich hingegen alleine aus den Akten belegen. Die Frist von fünf Jahren soll sicherstellen, dass nur bevorzugt behandelt wird, wer zur zuwendenden Person ein persönliches Verhältnis hat, welches aufgrund seiner Dauer nicht nur Rechte, sondern auch Beistandspflichten moralischer Art begründet hat."