Davor fielen solche Konstellationen in die damals noch existierende Klasse 6 unter die Kategorie "alle weiteren steuerpflichtigen Personen" (§ 90 aStG vom 13. Dezember 1983). Die Aufnahme von mindestens fünfjährigen Wohngemeinschaften begründete der Gesetzgeber mit der Nähe, welche zwischen den in langjährigen Wohngemeinschaften lebenden Personen entstehe (vgl. nichtständige Kommission Nr. 07 "Steuergesetz", 23. Sitzung vom 27. November 1997, Votum Dr. U. Hofmann, S. 378). Diese stünden sich oftmals näher als Kinder und Eltern, Stiefeltern und Pflegekinder, welche zu dieser Zeit noch in der ersten respektive zweiten Klasse eingestuft waren.