Damit erfolgte eine Abgrenzung, die unabhängig von weiteren Kriterien im Einzelfall für die Frage einer Wohngemeinschaft auf das Merkmal der gemeinsamen Wohnung abstellt. Die auf diese Weise vorgenommene Abgrenzung, nämlich dass eine Wohngemeinschaft bei zwei komplett ausgestatteten Wohnungen auszuschliessen ist, ist vor dem Hintergrund, dass in dieser Situation das Leben jederzeit vollumfänglich auf die eigene Wohnung beschränkt werden kann, sachlich begründet (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017 E. 2.3 und 2.4, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4). 2.3.