im Konkubinat, aber in Wohngemeinschaft gelebt haben muss. Dabei liegt die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Wohngemeinschaft als steuermindernde Tatsache beim Bedachten. Bei der Nutzung von zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen ist nicht von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne dieser Bestimmung auszugehen, da jede Person ihren Alltag völlig autonom in der eigenen Wohnung verbringen kann. Damit erfolgte eine Abgrenzung, die unabhängig von weiteren Kriterien im Einzelfall für die Frage einer Wohngemeinschaft auf das Merkmal der gemeinsamen Wohnung abstellt.