2.2. Daraus hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in einem Erbschaftssteuerfall geschlossen, dass das Erfordernis des gemeinsamen Haushalts gemäss § 147 Abs. 2 StG i.V.m. § 54a Abs. 2 StGV angesichts der vom Gesetzgeber gewollten moralischen Beistandspflicht ebenfalls als eng zu verstehende Wohngemeinschaft auszulegen ist. Konkret muss danach zum einen ein gemeinsamer Wohnsitz der Betroffenen vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2013.524 vom 11. September 2014 E. 2.3). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Erblasser mit der bedachten Person zwar nicht 2019 Steuern und Abgaben 67