§ 54a Abs. 2 StGV konkretisiert die Wohngemeinschaft als gemeinsamen Haushalt an gleicher Adresse am gleichen steuerlichen Wohnsitz. Der gemeinsame Haushalt muss bis zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls ununterbrochen angedauert haben (§ 54a Abs. 1 StGV). Obwohl die Bestimmung erst am 1. Januar 2014 und damit nach der hier umstrittenen Schenkung in Kraft getreten ist, darf diese bei der Auslegung des geltenden Rechts mitberücksichtigt werden. Eine solche Konkretisierung bewirkt keine unzulässige Vorwirkung (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2013.524 vom 11. September 2014 E. 2.1 sowie BGE 117 II 467 E. 5a). 2.2.