Für die Verwandtschaftsgrade gelten gemäss Abs. 2 folgende Klassen: a) Klasse 1: Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat, sowie Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben; b) Klasse 2: Geschwister und Grosseltern; c) Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen. Die Steuersätze für die verschiedenen Klassen sind in § 149 Abs. 1 StG festgelegt. § 54a Abs. 2 StGV konkretisiert die Wohngemeinschaft als gemeinsamen Haushalt an gleicher Adresse am gleichen steuerlichen Wohnsitz.