2. 2.1. Gemäss § 147 Abs. 1 StG, in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, wird die Steuer nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandtschaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenkenden oder zuwendenden Person berechnet. Für die Verwandtschaftsgrade gelten gemäss Abs. 2 folgende Klassen: a) Klasse 1: Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat, sowie Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben; b) Klasse 2: