1. 1.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wohngemeinschaft im Sinne von § 147 Abs. 2 lit. a StG, weil die Beschwerdeführerin eine 3 Zimmer-Wohnung im ersten Stock links und der Lebenspartner eine 3 Zimmer-Wohnung im Parterre links bewohnen würden und somit zwei eigenständige, voll ausgerüstete Wohnungen mit zwei separaten Eingängen zur Verfügung stünden. 1.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie und ihr Lebenspartner bewohnten nicht je eine separate Wohnung, sondern gemeinsam vor allem die Wohnung im ersten Stock. Die Wohnung im Parterre werde aus Platzgründen gemeinsam bspw. für Besuche von Familienangehörigen benutzt.