2019 Steuern und Abgaben 65 7 Schenkungssteuer Privilegierter Steuersatz bei Schenkungssteuer für in Wohngemeinschaft Lebende: Voraussetzungen, unter denen eine Wohngemeinschaft ange- nommen werden kann Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 1. Mai 2019, in Sachen C. gegen KStA (WBE.2018.378). Aus den Erwägungen 1. 1.1. Die Vorinstanz verneinte das Vorliegen einer Wohngemeinschaft im Sinne von § 147 Abs. 2 lit. a StG, weil die Beschwerdeführerin eine 3 Zimmer-Wohnung im ersten Stock links und der Lebens- partner eine 3 Zimmer-Wohnung im Parterre links bewohnen würden und somit zwei eigenständige, voll ausgerüstete Wohnungen mit zwei separaten Eingängen zur Verfügung stünden. 1.2. Die Beschwerdeführerin macht dagegen geltend, sie und ihr Lebenspartner bewohnten nicht je eine separate Wohnung, sondern gemeinsam vor allem die Wohnung im ersten Stock. Die Wohnung im Parterre werde aus Platzgründen gemeinsam bspw. für Besuche von Familienangehörigen benutzt. Sie würden gemeinsam in den beiden Wohnungen zusammenwohnen. 1.3. Das KStA will demgegenüber, gleich wie die Vorinstanz, den privilegierten Tarif der Klasse 1 nur dann gewähren, wenn eine klassische Wohngemeinschaft vorliegt. Darunter sei eine Gemein- schaft in einer einzigen Wohnung oder in einem Einfamilienhaus zu verstehen. Dabei müsse das Näheverhältnis vollständig ausgeblendet werden, da der Art der Beziehung keinerlei Bedeutung zukomme. 66 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 2. 2.1. Gemäss § 147 Abs. 1 StG, in der vom 1. Januar 2011 bis 31. Dezember 2012 geltenden Fassung, wird die Steuer nach dem steuerbaren Betrag des Vermögensanfalls und nach dem Verwandt- schaftsgrad der steuerpflichtigen Person zur erblassenden, schenken- den oder zuwendenden Person berechnet. Für die Verwandtschafts- grade gelten gemäss Abs. 2 folgende Klassen: a) Klasse 1: Eltern, Stiefeltern und Pflegeeltern, sofern das Pflegeverhältnis während mindestens 2 Jahren bestanden hat, sowie Personen, die mit der zuwendenden Person während mindestens 5 Jahren in Wohngemeinschaft (gleicher Wohnsitz) gelebt haben; b) Klasse 2: Geschwister und Grosseltern; c) Klasse 3: alle weiteren steuerpflichtigen Personen. Die Steuersätze für die verschiedenen Klassen sind in § 149 Abs. 1 StG festgelegt. § 54a Abs. 2 StGV konkretisiert die Wohnge- meinschaft als gemeinsamen Haushalt an gleicher Adresse am gleichen steuerlichen Wohnsitz. Der gemeinsame Haushalt muss bis zum Zeitpunkt des Vermögensanfalls ununterbrochen angedauert haben (§ 54a Abs. 1 StGV). Obwohl die Bestimmung erst am 1. Januar 2014 und damit nach der hier umstrittenen Schenkung in Kraft getreten ist, darf diese bei der Auslegung des geltenden Rechts mitberücksichtigt werden. Eine solche Konkretisierung bewirkt keine unzulässige Vorwirkung (vgl. dazu Urteile des Verwaltungsgerichts WBE.2013.524 vom 11. September 2014 E. 2.1 sowie BGE 117 II 467 E. 5a). 2.2. Daraus hat das Verwaltungsgericht in seiner Rechtsprechung in einem Erbschaftssteuerfall geschlossen, dass das Erfordernis des ge- meinsamen Haushalts gemäss § 147 Abs. 2 StG i.V.m. § 54a Abs. 2 StGV angesichts der vom Gesetzgeber gewollten moralischen Bei- standspflicht ebenfalls als eng zu verstehende Wohngemeinschaft auszulegen ist. Konkret muss danach zum einen ein gemeinsamer Wohnsitz der Betroffenen vorliegen (Urteil des Verwaltungsgerichts WBE.2013.524 vom 11. September 2014 E. 2.3). Darüber hinaus ist erforderlich, dass der Erblasser mit der bedachten Person zwar nicht 2019 Steuern und Abgaben 67 im Konkubinat, aber in Wohngemeinschaft gelebt haben muss. Dabei liegt die Beweislast für das Vorliegen einer solchen Wohngemein- schaft als steuermindernde Tatsache beim Bedachten. Bei der Nutzung von zwei vollständig ausgestatteten Wohnungen ist nicht von einem gemeinsamen Haushalt im Sinne dieser Bestimmung aus- zugehen, da jede Person ihren Alltag völlig autonom in der eigenen Wohnung verbringen kann. Damit erfolgte eine Abgrenzung, die un- abhängig von weiteren Kriterien im Einzelfall für die Frage einer Wohngemeinschaft auf das Merkmal der gemeinsamen Wohnung ab- stellt. Die auf diese Weise vorgenommene Abgrenzung, nämlich dass eine Wohngemeinschaft bei zwei komplett ausgestatteten Woh- nungen auszuschliessen ist, ist vor dem Hintergrund, dass in dieser Situation das Leben jederzeit vollumfänglich auf die eigene Woh- nung beschränkt werden kann, sachlich begründet (Urteil des Ver- waltungsgerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017 E. 2.3 und 2.4, be- stätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4). 2.3. Im Unterschied zu den soeben zitierten Urteilen, wo eine Erb- schaft respektive eine Wohngemeinschaft unter Geschwistern zu be- urteilen war, handelt es sich vorliegend um eine Schenkung zwischen zwei Konkubinatspartnern. Solche nicht verwandtschaftlichen, je- doch unter Umständen einer Ehe ähnlichen Beziehungen sind erst mit Erlass des Steuergesetzes vom 15. November 1998 privilegiert worden und auch dann nur, wenn während fünf Jahren eine Wohn- gemeinschaft bestanden hat. Davor fielen solche Konstellationen in die damals noch existierende Klasse 6 unter die Kategorie "alle wei- teren steuerpflichtigen Personen" (§ 90 aStG vom 13. Dezember 1983). Die Aufnahme von mindestens fünfjährigen Wohngemein- schaften begründete der Gesetzgeber mit der Nähe, welche zwischen den in langjährigen Wohngemeinschaften lebenden Personen ent- stehe (vgl. nichtständige Kommission Nr. 07 "Steuergesetz", 23. Sitzung vom 27. November 1997, Votum Dr. U. Hofmann, S. 378). Diese stünden sich oftmals näher als Kinder und Eltern, Stiefeltern und Pflegekinder, welche zu dieser Zeit noch in der ersten respektive zweiten Klasse eingestuft waren. Solche Personen sollten steuerlich 68 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 honoriert werden, als wären sie Ehepaare (1. Lesung, 47. Sitzung des Grossen Rats vom 5. Mai 1998, Votum M. Kuhn, S. 934). Dabei wurde der Begriff "Konkubinat" bewusst vermieden, da der Nachweis eines solchen kaum zu erbringen sei. "Eine Wohn- gemeinschaft unter gleichem steuerlichen Wohnsitz lässt sich hin- gegen alleine aus den Akten belegen. Die Frist von fünf Jahren soll sicherstellen, dass nur bevorzugt behandelt wird, wer zur zuwenden- den Person ein persönliches Verhältnis hat, welches aufgrund seiner Dauer nicht nur Rechte, sondern auch Beistandspflichten moralischer Art begründet hat." (Botschaft des Regierungsrats vom 21. Mai 1997 zur Totalrevision der aargauischen Steuergesetze 97.002968, Bericht und Entwurf zur 1. Beratung, § 146 S. 106). Das KStA wies bereits in seinem Kurzkommentar vom 26. November 1993 zu den Vorent- würfen für das revidierte Steuergesetz in den Ausführungen zu § 90 StG darauf hin, dass mit der Vermeidung des Begriffs "Konkubinat" eine Ausweitung des Kreises der Begünstigten über das Konkubi- natsverhältnis hinaus einhergehe. 2.4. In Erbschaftssachen ist die Tatsache, ob der Erblasser mit einer Person während fünf Jahren in Wohngemeinschaft gelebt hat, im Nachhinein oft schwer überprüfbar. In solchen Fällen ist eine Beur- teilung gestützt auf gewisse schematische Abgrenzungen zulässig (Urteil des Bundesgerichts 2C_685/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4). Solche Abklärungen zu Wohngemeinschaften bereiten unter Umständen auch in Schenkungssteuerfällen Schwierigkeiten, doch können hier, im Unterschied zu Sachverhalten bei der Erb- schaftssteuer, wo der Erblasser naturgemäss nicht mehr befragt wer- den kann, der Schenker und die Beschenkte Auskunft geben. Der vorliegende Fall gibt daher Anlass, die mit Urteil des Verwaltungs- gerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017 E. 2.3 und 2.4 (bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts 2C_658/2017 vom 6. Februar 2018 E. 4.4.4) eingeführte Auslegung für die Belange der Schenkungssteuer zu präzisieren. Entgegen der Befürchtung des KStA erweisen sich die Beweis- schwierigkeiten in Schenkungssteuerfällen nicht als unüberwindbar. Infolgedessen ist eine schematische Beurteilung, wie sie in Erb- 2019 Steuern und Abgaben 69 schaftsfällen als richtig erscheint, jedenfalls dann nicht gerechtfer- tigt, wenn sich ein wirklich gelebtes gefestigtes Konkubinat in einer Wohngemeinschaft nachweisen lässt. Der Gesetzgeber hat zwar auf die formalen Kriterien einer Wohngemeinschaft bei gleichem steuer- lichem Wohnsitz abgestellt. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich indessen klar, dass er dadurch in erster Linie Beweisschwierigkeiten vermeiden, nicht jedoch gefestigte Konkubinate, bei denen die Part- ner am gemeinsamen steuerlichen Wohnsitz zusammenleben, allein deswegen, weil sie zwar räumlich eng miteinander verbunden, aber nicht notwendigerweise in einer einzigen Wohnung zusammenleben, von der durch § 147 Abs. 1 StG gewährten Privilegierung ausschlies- sen wollte. Die Beschwerdeführerin ist daher zum Nachweis der Wohngemeinschaft zuzulassen. Grundsätzlich bleibt es aber dabei, dass eine Wohngemeinschaft das Zusammenleben von mindestens zwei Personen in einer Wohnung, respektive in einem Einfamilien- haus erfordert. Verfügen die Bewohner über mehrere Wohnungen, bedarf es für die Annahme einer Wohngemeinschaft einer besonde- ren Begründung durch den Nachweis eines langjährig gelebten Kon- kubinats. Sehr gute nachbarliche Beziehungen in einem Mehrfami- lienhaus fallen nicht unter den Begriff der Wohngemeinschaft (MARTIN IMTHURN, in: MARIANNE KLÖTI-WEBER/DAVE SIEGRIST/DIETER WEBER [Hrsg.], Kommentar zum Aargauer Steuer- gesetz, 4. Auflage, Muri/Bern 2015, § 147 N 4). 3. 3.1. Die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner führen seit An- fang der neunziger Jahre eine Paarbeziehung und bewohnen seit 1998 zwei Wohnungen im Mehrfamilienhaus des Lebenspartners, welches über sechs Wohnungen verfügt. Unbestrittenermassen handelt es sich bei der Lebensform der Beschwerdeführerin und ihres Lebenspartners um ein Konkubinat. Während die Vorinstanz von einer eheähnlichen Beziehung ausgeht, ist das KStA der Ansicht, die Art der Beziehung müsse vollständig ausgeblendet werden. Entgegen dieser Meinung ist die Art der Beziehung jedoch nicht unbedeutend, denn der Gesetzgeber hatte den Begriff des Konkubinats ausschliess- lich wegen Beweisschwierigkeiten vermieden und nicht, weil die 70 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Beziehungsebene keine Rolle spielen sollte. Dies zeigt sich auch darin, dass er Beistandspflichten moralischer Art, welche durch ein enges und langjähriges Konkubinat entstehen, privilegieren wollte. Ziel war es denn auch, eheähnliche Lebensweisen steuerlich zu begünstigen (vgl. vorne E. 2.3). 3.2. Wie aus der Rechtsprechung zum Ehe- und Scheidungsrecht hervorgeht, wird unter einem gefestigten Konkubinat "eine auf längere Zeit, wenn nicht auf Dauer angelegte umfassende Lebensge- meinschaft zweier Personen (…) mit grundsätzlich Ausschliesslich- keitscharakter, die sowohl eine geistig-seelische als auch eine wirtschaftliche Komponente aufweist", verstanden. In diesem Zu- sammenhang ist auch von Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft die Rede. Massgebend sind die gesamten Umstände des Zusammen- lebens. Ein gefestigtes Konkubinat hat zudem zur Folge, dass ein all- fälliger Unterhaltsanspruch gegenüber dem (früheren) Ehepartner entfällt, wenn eine derart enge Beziehung besteht, die ähnliche Vor- teile bietet wie eine Ehe. Entscheidend ist dabei, ob der Unterhalts- berechtigte mit seinem neuen Partner eine so enge Lebensgemein- schaft bildet, dass dieser bereit ist, ihm Beistand und Unterstützung zu leisten, wie es Art. 159 Abs. 3 ZGB von Ehegatten fordert (BGE 138 III 97 E. 2.3.3). 3.3. Die Beschwerdeführerin vereinbarte mit ihrem Ex-Mann im Jahre 2004, aufgrund des gelebten Konkubinats auf Unterhalt zu ver- zichten. Bereits geraume Zeit davor, per 1. Dezember 1997, hatte der aktuelle Lebenspartner eine Lebensversicherung über CHF 250'000.00 abgeschlossen und die Beschwerdeführerin als Be- günstigte eingesetzt. Im Jahre 2010 meldete der Lebenspartner die Beschwerdeführerin ausserdem bei seiner Pensionskasse für eine Le- benspartnerrente an. Im Unterschied zum Urteil des Verwaltungs- gerichts WBE.2017.74 vom 9. Juni 2017, in dem es sich um eine Erbschaft zwischen zwei Geschwistern handelte und die gesetzliche Erbfolge zum Zug kam, geht es vorliegend um eine Schenkung von CHF 250'000.00 zwischen zwei Konkubinatspartnern. Eine Schenkung in dieser Grössenordnung zeigt bereits an sich eine er- 2019 Steuern und Abgaben 71 hebliche Verbundenheit, wie sie einer Ehe gemeinhin nachgesagt wird. Nach dem Willen des Gesetzgebers sollten denn auch solche Konkubinatspaare von der privilegierten Besteuerung gemäss der Klasse 1 profitieren können. Jedenfalls zeigen diese Umstände ein- deutig, dass es sich um ein gefestigtes Konkubinat handelt, was durch die gerichtliche Befragung des Beschwerdeführers sowie ihres Konkubinatspartners zur Wohnsituation bestätigt wurde. 4. 4.1. 4.1.1. Befragt zur Wohnsituation führten die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner aus, dass sämtliche Wohnungen im Mehrfamilien- haus vermietet seien mit Ausnahme der Parterre-Wohnung links, welche zusammen mit der an die Beschwerdeführerin vermieteten Wohnung im ersten Stock als Wohngemeinschaft genutzt werde. Die anfangs verfolgte Absicht, die Parterre-Wohnung links mit jener rechts zu verbinden und damit zu einer gemeinsamen Wohnung um- zubauen, wofür auch Architekten-Pläne ausgearbeitet worden seien, zeigt, dass eine tatsächlich gelebte Nähe zwischen der Beschwerde- führerin und ihrem Lebenspartner bestand (und immer noch besteht) sowie ein Bedürfnis nach einer grösseren, gemeinsamen Wohnung. Aus sozialen Gründen – einer langjährigen Mieterin wollte der Le- benspartner nicht kündigen – wurde das Projekt schliesslich nicht mehr weiterverfolgt. Nach dem Versterben der langjährigen Mieterin wäre zwar grundsätzlich die Gelegenheit zum Verbinden der beiden Wohnungen da gewesen, da jedoch bereits etliche Sanierungsmass- nahmen an der Parterre-Wohnung durchgeführt worden seien, habe man aus ökonomischen Gründen darauf verzichtet. Der Verzicht ist unter diesen Umständen durchaus nachvollziehbar – auch weil der Lebenspartner bei der Befragung glaubhaft ausführte, es mache für ihn keinen Unterschied, ob er nun innerhalb oder ausserhalb der Wohnung in den ersten Stock gelange. 4.1.2. Während die Küche im ersten Stock gemeinsam für die Ein- nahme des Frühstücks und des Mittagessens genutzt werde, diene die Küche im Parterre vorwiegend als Abstellplatz für grössere oder sel- 72 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 ten genutzte Küchengeräte sowie als Kochgelegenheit anlässlich von "Männerabenden" des Lebenspartners. Beim Einzug der Beschwer- deführerin in die vom Lebenspartner vorher allein bewohnte Woh- nung hätten sich die Möbel in dem Sinne vermischt, dass einige der Möbel im ersten Stock geblieben und einige in das Parterre verscho- ben worden seien. Dies und die Tatsache, dass die Kleider auf beide Wohnungen verteilt sind, spricht eher für das gemeinsame Bewohnen beider Wohnungen. Unter Berücksichtigung der konkreten Umstände – die Be- schwerdeführerin arbeitete bis zur Pensionierung im Jahre 2012 im Unternehmen des Beschwerdeführers, welches sich im selben Ge- bäude wie die beiden Wohnungen befindet – spricht die Inanspruch- nahme der unteren Wohnung als temporärer Rückzugsort für den Lebenspartner während ungefähr einer Stunde pro Tag nicht gegen die Annahme einer Wohngemeinschaft in zwei Wohnungen. Auch in einer grossen Wohnung mit zwei Etagen oder einem Einfamilienhaus kann eine solche räumliche Trennung ohne weiteres ebenfalls statt- finden. Beide Konkubinatspartner verfügen zudem über Schlüssel für beide Wohnungen, wobei die Haustüren die meiste Zeit nicht abge- schlossen seien. 4.1.3. Gegen das Bestehen eines gemeinsamen Haushalts spricht der von der Beschwerdeführerin mit dem Lebenspartner abgeschlossene Mietvertrag über die Wohnung im ersten Stock. Anlässlich der Be- fragung erklärten beide unabhängig voneinander, dass dieser zu Ab- sicherungszwecken für die Beschwerdeführerin im Falle eines Vor- versterbens des Lebenspartners erstellt worden sei, was nachvoll- ziehbar erscheint. Eher ungewöhnlich erscheint, dass die Beschwer- deführerin den Mietzins tatsächlich bezahlt. Der Lebenspartner be- zahle im Gegenzug jedoch Einkäufe, Auswärtsessen und Ferien, wo- bei er die Entrichtung des Mietzinses als Beitrag an das gemeinsame Wohnverhältnis erachte. Eine solche Aufteilung der Lebenshaltungs- kosten zwischen Konkubinatspaaren spricht nicht per se gegen ein Vorliegen einer Wohngemeinschaft. Auch das Bestehen von zwei se- paraten Festnetzanschlüssen erscheint zwar eher eigentümlich. Da der Lebenspartner aber nach wie vor beruflich aktiv ist und sein Tele- 2019 Steuern und Abgaben 73 fonanschluss auf das Unternehmen lautet, wobei nicht entgegen- genommene Anrufe offenbar in die Büroräumlichkeiten umgeleitet werden, spricht auch dieser Umstand nicht gegen die Annahme einer Wohngemeinschaft. Schliesslich verfügen die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner mit Ausnahme des Mietzinskontos für eine gemeinsam erworbene Liegenschaft über kein gemeinsames Konto, welches als Indiz für eine Gemeinschaftlichkeit der Mittel für die Haushaltskosten zu werten wäre, doch werden die Haushaltskosten offenbar tatsächlich gemeinsam bestritten. Es existiere weder ein Budget, noch werde Buch geführt, mit Ausnahme betreffend den Wohnraum. Auf die Frage, ob sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebens- partner auch das Schlafzimmer teilen würden, machten sie folgende Angaben: Während die Beschwerdeführerin ausführte, dass sie ein schmales Bett in einem Zimmer habe und in der unteren Wohnung ein Doppelbett stehe, wo gemeinsam genächtigt werde, sagte der Le- benspartner aus, dass im ersten Stock ein "Eheschlafzimmer" bestehe und dort gemeinsam geschlafen werde – im Parterre könne man aber ebenso gemeinsam nächtigen. In besonderen Situationen (Schnar- chen, medizinische Gründe) würden sie separat schlafen – in solchen Fällen packe sie ihre Sachen und gehe hinauf in den ersten Stock. Ungefähr drei Mal in der Woche würden sie beieinander schlafen. Auf nachträgliche schriftliche Aufforderung hin, ihre Ausführungen zu konkretisieren, stellte die Beschwerdeführerin dem Gericht am 19. Februar 2019 fotografische Aufnahmen von der Schlafsituation zur Verfügung. Auf diesen Aufnahmen befinden sich ein Einzelbett und ein Bettsofa in je einem Zimmer in der Wohnung im ersten Stock und ein Doppelbett, aufgenommen in einem Zimmer der Par- terre-Wohnung. Die Vertreterin der Beschwerdeführerin wies in die- sem Zusammenhang darauf hin, dass gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführerin und des Lebenspartners in beiden Wohnungen gemeinsam geschlafen werden könne. Beide Woh- nungen würden gemeinsam genutzt und es werde regelmässig im selben Bett genächtigt. 4.2. 74 Obergericht, Abteilung Verwaltungsgericht 2019 Gestützt auf die gerichtliche Befragung ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner tatsächlich eine Wohngemeinschaft in zwei übereinanderliegenden Wohnungen des- selben Gebäudes führen. Der Begriff "Konkubinat" wurde im Gesetzgebungsverfahren, wie ausgeführt, bloss deshalb bewusst vermieden, weil der Nachweis eines solchen problematisch ist. Ist aber in einem Schenkungssteuer- fall eine Wohn-, Tisch- und Bettgemeinschaft mit einer über 20- jährigen Dauer und entsprechenden moralischen Beistandspflichten nachgewiesen, darf die steuerliche Privilegierung nicht einfach mit dem formalen Kriterium "Vorliegen von zwei Wohnungen" verwehrt werden, wenn Umstände wie hier gegeben sind (zwei direkt über- einander liegende Wohnungen, gesamte Liegenschaft im Eigentum eines Konkubinatspartners, langjährige Mitarbeit der Beschwerde- führerin im Betrieb des Lebenspartners, Begünstigung der Be- schwerdeführerin durch eine Lebensversicherung auf das Leben des Lebenspartners, Schenkung dieses Versicherungskapitals von CHF 250'000.00 im Erlebensfall, Anmeldung der Beschwerdeführe- rin für eine Lebenspartnerrente bei der Pensionskasse des Lebens- partners) und ein "echtes" Konkubinat vorliegt. In einer solchen Konstellation erscheint es gerechtfertigt, vom Erfordernis abzu- weichen, wonach die Wohngemeinschaft in ein und derselben Woh- nung gelebt werden muss. 4.3. Entgegen dem KStA liegt im vorliegenden Fall auch keine systemwidrige Öffnung des Begünstigtenkreises vor, handelt es sich doch eben gerade um ein langjähriges Konkubinat, welches der Ge- setzgeber privilegieren wollte. Die vom KStA befürchteten Beweis- schwierigkeiten sprechen auch nicht gegen die Zulassung des Nach- weises einer Wohngemeinschaft in zwei unmittelbar angrenzenden Wohnungen durch die Steuerpflichtigen. Der Beweis für solche steuermindernden Tatsachen obliegt bekanntlich nicht den Steuer- behörden, daher geht die Beweislosigkeit zu Lasten der Steuerpflich- tigen. Die Steuerbehörden werden damit, entgegen der Befürchtung des KStA, nicht wesentlich durch aufwendige und unangenehme Beweisverfahren belastet, dies auch aufgrund der Tatsache, dass eher 2019 Steuern und Abgaben 75 von einer geringen Anzahl von Schenkungssteuerfällen auszugehen ist, in denen eine tatsächlich gelebte Wohngemeinschaft in zwei un- mittelbar benachbarten Wohnungen behauptet wird. In der Mehrzahl solcher Sachverhaltskonstellationen mit zwei separaten Wohnungen dürfte eben gerade keine vom Gesetz privilegierte Wohngemein- schaft vorliegen. 8 Sicherstellungsverfügung Voraussetzungen für den Erlass einer Sicherstellungsverfügung Aus dem Entscheid des Verwaltungsgerichts, 2. Kammer, vom 20. Juni 2019, in Sachen Stadtrat X. gegen D. (WBE.2019.55). Aus den Erwägungen 2. 2.1. Hat die steuerpflichtige Person keinen Wohnsitz in der Schweiz oder erscheint die Bezahlung der von ihr geschuldeten Steuer ge- fährdet, kann die Bezugsbehörde auch vor der rechtskräftigen Fest- stellung des Steuerbetrags jederzeit Sicherstellung verlangen (§ 232 Abs. 1 StG). Für die direkte Bundessteuer enthält Art. 169 DBG eine inhalt- lich übereinstimmende Regelung, so dass Lehre und Rechtsprechung dazu bei der Anwendung von § 232 Abs. 1 StG ebenfalls herangezo- gen werden können. 2.2. Mit der umstrittenen Sicherstellungsverfügung vom 7. August 2018 will die Abteilung Finanzen der Stadt X. den Bezug der von der Beschwerdegegnerin geschuldeten, definitiv veranlagten Kantons- und Gemeindesteuern 2016 im noch offenen Gesamtbetrag von CHF 16'518.00 sicherstellen. Da die Beschwerdegegnerin ihren