Das Defizit der nicht gleichwertigen Notariatsprüfung wird schon mit der Nachprüfung ausgeglichen. Ein Zusatzpraktikum ist beim Inhaber eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises, der die Anerkennungsvoraussetzungen hinsichtlich der praktischen Ausbildung in einem anderen Kanton erfüllt, sachlich nicht zu rechtfertigen. Es ist nicht einzusehen, weshalb der Kanton Aargau diesbezüglich seine eigenen Vorstellungen zur Länge und Ausgestaltung eines 2018 Anwalts- und Notariatsrecht 325