Zu der von der Beschwerdeführerin zusätzlich verlangten Erleichterung beim Praktikum bzw. dem Erlass eines weiteren Praktikums bei einem Grundbuchamt ist Folgendes festzuhalten: § 11 Abs. 3 BeurG, wonach aus wichtigen Gründen Erleichterungen beim Praktikum gewährt werden können, ist wiederum so anzuwenden, dass dem verfassungsmässigen Gleichbehandlungsgebot Rechnung getragen wird. Die Vorinstanz erwog, dass die Beschwerdeführerin mit dem einjährigen Praktikum, welches sie (vor Ablegung der zugerischen Anwalts- und Beurkundungsprüfung) bei einem zugerischen Notar absolviert habe, über die gemäss § 8 Abs. 1 BeurV für eine Anerkennung ihres ausserkantonalen Fähigkeitsaus-