Das liegt durchaus noch im (vom Verwaltungsgericht überprüfbaren) Ermessensspielraum, der sich durch den sehr offen formulierten Wortlaut dieser Bestimmung eröffnet. Nachhol- oder Ergänzungsbedarf mag jedoch für die Beschwerdeführerin im gesamten Bereich des kantonalen (aargauischen) Rechts bestehen, also mit Blick auf das EG ZGB, das Beurkundungsund Beglaubigungsrecht, die Grundzüge des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsrechtspflege sowie das Abgabenrecht. Sie hat zwar im Kanton Aargau Praktika absolviert. Diese liegen jedoch schon einige Jahre zurück.