Die kantonalen Eigenheiten beziehen sich insbesondere auf Verfahrensfragen sowie das Abgaberecht. Es ist daher vertretbar, ausserkantonale Fähigkeitsausweise als Notarin oder Notar anzuerkennen, sofern der Ausbildungsstandard dem aargauischen entspricht (Botschaft BeurG, S. 30). 5.2. Das Rechtsgleichheitsgebot steht einer gesetzlichen Regelung, wonach für die Anerkennung eines ausserkantonalen Fähigkeitsausweises als Notarin oder Notar eine gleichwertige Notariatsprüfung im Herkunftskanton vorausgesetzt wird, nicht grundsätzlich entgegen. Für diese Regelung gibt es durchaus sachliche und vernünftige Gründe.