rerin darin, dass sie durch die Nichtanerkennung ihres zugerischen Fähigkeitsausweises als Notarin de facto einer Studienabgängerin ohne Anwaltspatent und ohne jegliche berufliche Erfahrung gleichgestellt werde. Mit dem Bestehen der zugerischen Anwalts- und Notariatsprüfung – der höchsten in der Schweiz für Juristen vorgesehenen Fachprüfung – habe sie den Nachweis erbracht, mit den für das Beurkundungs- und Notariatswesen wesentlichen gesetzlichen Grundlagen vertraut zu sein. Sie verfüge über mehrjährige praktische und berufliche Erfahrung als Notarin. Sie arbeite seit bald sechs Jahren auf einem kommunalen Notariat und in sämtlichen Rechtsgebieten.