Damit ist auch offen, ob bei der Anerkennung von Fähigkeitsausweisen für die Tätigkeit als Notar das Szenario einer Inländerdiskriminierung droht, die es dadurch zu vermeiden gilt, dass man den Anwendungsbereich des BGBM gestützt auf dessen Art. 4 Abs. 3bis entgegen herkömmlicher schweizerischer Rechtsauffassung auf ausserkantonale Berufsausübungsbewilligungen als Notar ausdehnt und diese mit etwaigen nach Art. 3 BGBM zulässigen Auflagen zur Beschränkung des Marktzugangs schweizweit anerkennt.