ten. In Anbetracht dessen geht Anhang 1 Ziff. 11 VMD, der den Beruf des Notars der Meldepflicht und Nachprüfung gemäss BGMD unterstellt, weiter als das standardisierte Anerkennungsregime zwischen den EU-Mitgliedsstaaten, welches nicht für Notare gilt, und damit auch weiter, als es die in Art. 9 und Anhang III FZA stipulierte Umsetzung der Berufsqualifikationsrichtlinie mit dem BGMD erfordert. Weil der Geltungsbereich des BGMD gemäss dessen Art. 1 Abs. 2 lit.