Bedürfnissen kann allerdings schon mit entsprechenden Ausbildungsanforderungen und – wie die Beschwerdeführerin zu Recht festhält – mit einer wirkungsvollen Aufsicht mit Disziplinarbefugnis sowie mit der Pflicht zum Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung Rechnung getragen werden. Daraus ergibt sich keine Notwendigkeit, die notarielle Tätigkeit als hoheitlich zu qualifizieren. Der "revolutionäre Paradigmenwechsel" würde sich deshalb – von der an und für sich erwünschten Erleichterung beim Marktzugang für ortsfremde Notare abgesehen – wohl vor allem auf die Gebühren- und Honorarfestlegung auswirken.