Der Beschwerdeführerin ist darin beizupflichten, dass sich mit dem Argument, die Qualifikation der notariellen Tätigkeit als Ausübung einer hoheitlichen Funktion entspreche einer althergebrachten Rechtsauffassung, jegliche Rechtsfortbildung verhindern liesse. Man muss sich vielmehr – wie es der EuGH getan hat – den Charakter einer Tätigkeit anschauen, um zu entscheiden, ob sie hoheitliche Elemente beinhaltet, und zwar frei von jeder Voreingenommenheit gegenüber den "Ideen fremder Richter". Dass die notarielle Tätigkeit im Kanton Aargau relativ stark reglementiert ist (vgl. §§ 21 ff. BeurG), macht sie noch nicht zu einer hoheitlichen Aufgabe.