O., S. 7 f.). Sei die notarielle Tätigkeit vom Geltungsbereich des FZA ausgenommen, entfalle das von der WEKO als Begründung für die interkantonale Freizügigkeit der Notare herangezogene Fundament der Vermeidung von Inländerdiskriminierungen. Das BGBM gelte nur für Berufe, die vom FZA mitumfasst seien, also nicht für Notare (PFÄFFLI/LIECHTI, a.a.O., S. 9). 3.4. Gemäss Art. 16 Abs. 2 FZA ist für dessen Anwendung die einschlägige Rechtsprechung des EuGH vor dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (21. Juni 1999) massgebend. Trotzdem können, ohne entsprechende Verpflichtung dazu, zum Zwecke der Auslegung des FZA auch seither ergangene Urteile des EuGH herangezogen werden.